§ 12 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Geschäftsleitung
§ 12 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung besteht aus einem Präsidium aus jeder Abteilung des Kantonsgerichts sowie einem Mitglied und einem Ersatzmitglied aus dem Kreise der erstinstanzlichen Präsidien.
2. Die Geschäftsleitung vertritt die Gerichte unter Einbezug der betroffenen Präsidien im Verkehr nach aussen.
2bis. Die Geschäftsleitung übt in Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit die Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte aus. Die Vertretung der erstinstanzlichen Präsidien tritt hierbei in den Ausstand. Die anderen Abteilungspräsidien können beigezogen werden.
3. Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. Sie nimmt die ihr in diesem Gesetz übertragenen Anstellungen vor.
b. * Sie weist den erstinstanzlichen Gerichtspräsidien nach vorgängiger Anhörung und gestützt auf das Personalrecht den Anfangslohn zu.
c. * Sie erstellt den Aufgaben- und Finanzplan der Gerichte zuhanden des Regierungsrats und des Landrats und erstellt die Stellenpläne.
d. Sie erlässt bei Uneinigkeit Regeln über die Zuweisung der Geschäfte innerhalb der Gerichte.
e. Sie bereitet die Geschäfte der Gerichtskonferenz vor.
f. Sie schlägt dem Landrat die Einzelrichterinnen und Einzelrichter gemäss § 3 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 20. Mai 1996 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aus dem Kreis der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts zur Wahl vor.
g. * Sie erlässt das Geschäfts- und Organisationsreglement sowie die Stellenpläne der Gerichte und richterlichen Behörden und kann an den erstinstanzlichen Gerichten ein vorsitzendes Präsidium bezeichnen, sofern sich ein erstinstanzliches Gericht auf kein solches einigt.
h. * Sie verabschiedet jährlich den Bericht der Gerichte zuhanden des Landrats.
i. * Sie wählt die Mitglieder der Anwaltsaufsichtskommission und erlässt auf deren Antrag das Prüfungsreglement sowie die Verordnung über die Gebühren zum Anwaltsgesetz.
j. * Sie sorgt im Rahmen ihrer Führungsverantwortung für ein zweckmässiges Controlling.
4. Sie hört vorgängig die betroffenen Gerichte an.
5. Die Geschäftsleitung kann den Gerichten in administrativen Belangen verbindliche Weisungen erteilen.