§ 11 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Gerichtskonferenz
§ 11 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Gerichtskonferenz
1. Die Gerichtskonferenz besteht aus den Abteilungspräsidien des Kantonsgerichts, 4 Präsidien der erstinstanzlichen Gerichte, 2 nebenamtlichen Kantonsrichterinnen oder Kantonsrichtern und 2 nebenamtlichen Mitgliedern erstinstanzlicher Gerichte.
2. Die Gerichtskonferenz nimmt folgende Aufgaben wahr
a. Sie erlässt die Verordnung über die Gebühren der Gerichte, die Verordnung über die Tarife im unentgeltlichen Mediationsverfahren und das Gerichtsverwaltungsreglement.
b. Sie erlässt auf Antrag der Anwaltsaufsichtskommission die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte.
c. Sie verabschiedet Vorlagen an den Landrat sowie Vernehmlassungen über Verfassungs-, Gesetzes- bzw. Dekretsänderungen, welche die Gerichtsorganisation betreffen.
d. Sie behandelt weitere Geschäfte von übergeordneter Tragweite, welche ihr von der Geschäftsleitung vorgelegt werden.