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GOGLOJLOG
CH-BL
§ 10 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Organe der Gerichtsleitung
Gerichte - Kantonsgericht, Gerichtsleitung
§ 10 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Organe der Gerichtsleitung
1. Die Organe der Gerichtsleitung sind die Gerichtskonferenz, die Geschäftsleitung der Gerichte (nachfolgend Geschäftsleitung) und die Gerichtsverwaltung.
2. Die Gerichtskonferenz und die Geschäftsleitung entscheiden mit der Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt das Präsidium des Kantonsgerichts den Stichentscheid.
3. Das Präsidium des Kantonsgerichts vertritt die Gerichtskonferenz sowie die Geschäftsleitung nach aussen und leitet deren Sitzungen. Im Falle der Verhinderung wird es durch das Vizepräsidium oder, wenn auch dieses verhindert ist, durch ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung vertreten.
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