170.31
GebTTDF
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht
Gebühren in Zivilverfahren
§ 9 Gebührentarif, GebT · Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht
1. Für die Beurteilung von Berufungen oder Streitsachen, die dem Präsidium oder der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht als einzige Instanz unterbreitet werden, gelten die Bestimmungen von § 8 sinngemäss.
2. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erhebt ferner die folgenden Gebühren
a. für die Beurteilung von Beschwerden: CHF 200-10'000.-.
b. für Verfügungen und Entscheide des Präsidiums: CHF 200-10'000.-.
c. für Verfügungen und Entscheide im Bereiche der Schiedsgerichtsbarkeit: CHF 500-10'000.-.