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§ 9 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht

Gebühren in Zivilverfahren
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§ 9 Gebührentarif, GebT · Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht

1. Für die Beurteilung von Berufungen oder Streitsachen, die dem Präsidium oder der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht als einzige Instanz unterbreitet werden, gelten die Bestimmungen von § 8 sinngemäss.

2. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erhebt ferner die folgenden Gebühren

a. für die Beurteilung von Beschwerden: CHF 200-10'000.-.

b. für Verfügungen und Entscheide des Präsidiums: CHF 200-10'000.-.

c. für Verfügungen und Entscheide im Bereiche der Schiedsgerichtsbarkeit: CHF 500-10'000.-.

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