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§ 8 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Zivilkreisgerichte

Gebühren in Zivilverfahren
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§ 8 Gebührentarif, GebT · Zivilkreisgerichte

1. Die Gebühren der Zivilkreisgerichte betragen

a. für die vorsorglichen Massnahmen: CHF 100-5'000.-.

b. für den Rechtsschutz in klaren Fällen: CHF 100-5'000.-.

c. für die Entgegennahme von Schutzschriften: CHF 100-1'000.-.

d. für das gerichtliche Verbot: CHF 100-1'000.-.

e. für das Schlichtungsverfahren: CHF 100-500.-.

f. für Endentscheide mit einem Streitwert

1. bis CHF 10'000: CHF 200-1'500.-.

2. bis CHF 30'000: CHF 500-3'000.-.

3. bis CHF 100'000: CHF 1'500-10'000.-.

4. ab CHF 100'001: CHF 2'000-30'000.-.

g. für Endentscheide mit unbestimmtem Streitwert: CHF 200-30'000.-.

h. für Eheschutzmassnahmen und Schutzmassnahmen bei eingetragenen Partnerschaften: CHF 200-3'000.-.

i. für Ehescheidungen, Eheungültigkeitsverfahren, Ehetrennungen und Auflösungen eingetragener Partnerschaften: CHF 200-15'000.-.

2. Ferner werden die folgenden Gebühren erhoben

a. für die vorsorgliche Beweisführung: CHF 100-5'000.-.

b. für die Abweisung eines Erläuterungs- und Berichtigungsgesuches: CHF 100-1'000.-.

c. für Verfügungen, Massnahmen und Beschlüsse in Betreibungs- und Konkurssachen, soweit die Festsetzung der Gebühren den Kantonen überlassen ist: CHF 100-1'000.-.

d. für Entscheide über Wiederherstellungsgesuche: CHF 100-1'000.-.

e. für Kraftloserklärungen: CHF 100-3'000.-.

f. für Verschollenheitsverfahren: CHF 100-1'000.-.

g. für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen: CHF 100-1'000.-.

h. für die Abweisung eines Revisionsbegehrens: CHF 100-2'000.-.

i. * für den Entscheid über die Vollstreckung von Gerichtsentscheiden und öffentlichen Urkunden: CHF 100-1'000.-.

3. Eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebühr des Endentscheids wird erhoben

a. für Zwischenentscheide;

b. für die Verschiebung einer angeordneten Verhandlung auf Begehren einer Partei, ohne dass ein anderer Fall am betreffenden Sitzungstermin anberaumt werden konnte;

c. für den Entscheid über die Aufhebung oder Bestätigung eines Versäumnisurteils;

d. für die Erledigung des Verfahrens ohne Sachentscheid.

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