170.31
GebTTDF
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Gebühren in Zivilverfahren
§ 7 Gebührentarif, GebT · Friedensrichterinnen und Friedensrichter
1. Von den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern werden folgende Gebühren erhoben
a. für die Abschreibung eines Verfahrens zufolge Klagrückzugs, Klaganerkennung oder aus anderen Gründen sowie für das Ausstellen einer Klagebewilligung, sofern in diesen Fällen keine Verhandlung durchgeführt wurde: CHF 50-300.-.
b. in allen übrigen Fällen, namentlich für einen Entscheid, einen Urteilsvorschlag, sowie für das Ausstellen einer Klagebewilligung oder bei Abschreibung eines Verfahrens zufolge Vergleichs, Klagrückzugs bzw. Klaganerkennung, wenn zuvor eine Verhandlung durchgeführt wurde: CHF 100-500.-.
2. Bei der Durchführung weiterer Verhandlungen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.