170.31
GebTTDF
CH-BL
§ 6a Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Akteneinsicht Dritter
Allgemeine Bestimmungen
§ 6a Gebührentarif, GebT · Akteneinsicht Dritter
1. Im Falle von Akteneinsichtsgesuchen Dritter während hängiger Verfahren kann das zuständige Gericht, insbesondere für Schutzvorkehrungen zugunsten von Verfahrensbeteiligten sowie von berechtigten öffentlichen und privaten Interessen, Gebühren von CHF 20-2'000.- erheben.