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§ 6 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Kanzleigebühren

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Gebührentarif, GebT · Kanzleigebühren

1. Für Kanzleitätigkeiten können von den Gerichten folgende Gebühren erhoben werden

a. für das Kopieren von Akten pro Seite: CHF 1-2.-; bei Massenkopien pro Seite: CHF 0.50.

b. für Vollstreckbarkeits- und Rechtskraftbescheinigungen: CHF 20.-.

c. für andere Bescheinigungen und Beurkundungen: CHF 20-50.-.

d. für die Gewährung von Akteneinsicht: CHF 20-1'000.-.

e. für das Erstellen oder die Abschrift von Protokollauszügen pro Seite: CHF 10.-.

f. für Mahnschreiben: CHF 20-50.-.

2. Für die Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Sachen bis CHF 5'000.- wird für jedes angefangene Jahr eine Gebühr von 1 % des hinterlegten Wertes erhoben, mindestens aber CHF 20.- sowie 1/2 % vom CHF 5'000.- übersteigenden Wert, mindestens aber CHF 50.-. Die Hinterlage haftet für Gebühren und Auslagen.

3. Hinterlegte Geldsummen ab CHF 5'000.- sind vom 3. Monat an zu dem jeweils bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank gültigen Kontokorrent-Zinssatz zu verzinsen.

4. Für die übrigen Verrichtungen der Kanzlei kann eine Gebühr von CHF 20-1'000.- erhoben werden.

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