§ 5 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Nachträglicher Erlass auferlegter Verfahrenskosten
§ 5 Gebührentarif, GebT · Nachträglicher Erlass auferlegter Verfahrenskosten
1. In Härtefällen können bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.
2. Ein Härtefall liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht bloss vorübergehender Natur ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind.
3. Zudem können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzweckes dies erfordern.
4. Der nachträgliche Erlass von Verfahrenskosten ist ausgeschlossen, wenn die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde oder mit Sicherheit verweigert worden wäre.
5. Über Kostenerlassgesuche entscheidet das Präsidium des Gerichts, welches den Entscheid gefällt hat. Erfolgt der Kosteneinzug durch die Gerichtsverwaltung, so ist diese für die Bewilligung der Stundung und von Ratenzahlungen zuständig.
6. Gegen den Entscheid über die Abweisung des Kostenerlassgesuchs kann die kostenpflichtige Person innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde erheben
a. * in Zivilsachen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht;
b. in Zivilsachen gegen Entscheide des Präsidiums des Kantonsgerichts bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht;
c. * in Strafsachen beim Präsidium oder bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht;
d. in Verfassungs- und Verwaltungssachen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
e. in Sozialversicherungssachen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.