170.31
GebTTDF
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Ermässigung und Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Gebührentarif, GebT · Ermässigung und Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
1. Die ordentlichen Entscheidgebühren können bis zur Hälfte ermässigt werden, wenn keine schriftliche Begründung erfolgt.
2. In besonderen Fällen kann das zuständige Gericht bei der Festsetzung der Gebühr die nachfolgend verankerten Mindestbeträge unterschreiten oder von der Erhebung einer Gebühr gänzlich absehen.
3. Überdies kann das zuständige Gericht von einer Kostenauflage ganz oder teilweise absehen, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzweckes dies erfordern, die Einbringlichkeit von Verfahrenskosten von vornherein ausserhalb jeglicher Möglichkeit liegt oder ein Härtefall nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung gegeben ist.