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§ 3 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Grundsätze der Gebührenbemessung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Gebührentarif, GebT · Grundsätze der Gebührenbemessung

1. Wo ein Gebührenrahmen mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorgesehen ist, setzt das zuständige Gericht die Gebühr im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache fest. Es berücksichtigt ferner die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand.

2. In Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, in solchen mit besonders hohem Streitwert und in Strafsachen mit zivilen Adhäsionsklagen können die Gebühren bis auf das Doppelte des ordentlichen Ansatzes, in Ausnahmefällen bis auf die in § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte vorgesehene Maximalgebühr erhöht werden.

3. In den Gebühren sind die Auslagen wie der Kanzleiaufwand, die Post- und Telekommunikationsspesen sowie die Publikationskosten pauschal eingeschlossen.

4. Weitere Auslagen wie insbesondere Übersetzungskosten und Beweiskosten werden zusätzlich zu den Pauschalgebühren verlegt.

5. Diese Grundsätze gelten, sofern die anwendbaren Verfahrensbestimmungen nichts anderes vorsehen.

6. Werden die Auslagen nicht in die Gebühr eingeschlossen, so können der Kanzleiaufwand, die Post- und Telekommunikationsspesen, sowie die Publikationskosten mit einer Pauschale bis CHF 400.-, in Fällen mit erheblichem Aufwand mit einer Pauschale bis CHF 600.- abgerechnet werden.

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