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170.31 GebTTDF CH-BL

§ 21 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 21 Gebührentarif, GebT · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

2. Sie ist auf alle an diesem Datum noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.

3. Für Entscheide des Verfahrensgerichts in Strafsachen bleibt der Gebührentarif vom 3. Mai 2004 anwendbar.

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