170.31
GebTTDF
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Sachliche Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Gebührentarif, GebT · Sachliche Zuständigkeit
1. Die Gebühren für richterliche Entscheide und für die übrigen amtlichen Verrichtungen werden vom dafür zuständigen Gericht festgesetzt.
2. Wird ein gerichtliches Verfahren ohne Sachentscheid abgeschlossen, so wird die Abschreibungsgebühr durch das Gericht festgesetzt, wenn die Erledigung durch dieses erfolgt, in allen anderen Fällen durch das Gerichtspräsidium.