Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.31 GebTTDF CH-BL

§ 18 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Gebühren in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Gebührentarif, GebT · Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

1. Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht erhebt folgende Gebühren

a. für einen Endentscheid des Präsidiums: CHF 100-1'000.-.

b. für einen Endentscheid der Fünferkammer: CHF 500-30'000.-.

← § 17 Gebührentarif, GebT Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Geltungsbereich § 19 Gebührentarif, GebT →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →