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170.31 GebTTDF CH-BL

§ 16 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Gebührenfestlegung

Gebühren in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
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§ 16 Gebührentarif, GebT · Gebührenfestlegung

1. Verfahrensleitende Anordnungen, Zwischenentscheide und andere Verfügungen führen zu keiner separaten Gebühr, werden jedoch bei der Gebührenfestlegung des Endentscheids angemessen berücksichtigt.

2. Die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos. Die Kostenlosigkeit erstreckt sich nicht auf das Einspracheverfahren.

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