§ 14 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Gebühren
§ 14 Gebührentarif, GebT · Gebühren
1. Verfahrensleitende Anordnungen, Zwischenentscheide und andere Verfügungen führen zu keiner separaten Gebühr, werden jedoch bei der Gebührenfestlegung des Endentscheids angemessen berücksichtigt.
2. Eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebühr des Endentscheids wird erhoben
a. für Abschreibungsbeschlüsse und Verfahrenseinstellungen;
b. für die Verschiebung einer bereits festgelegten Verhandlung auf Begehren einer Partei, sofern kein anderer Fall während dieser Zeit geladen werden kann.
3. Die Gebühr beträgt CHF 200-3'000.-
a. für die Abweisung von Gesuchen um Erläuterung oder Berichtigung von Entscheiden;
b. für die Abweisung von Gesuchen um Wiederherstellung einer Frist oder eines Termins;
c. für die Abweisung von Gesuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens;
d. für die Abweisung von Gesuchen um neue Beurteilung nach einem Abwesenheitsurteil.