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170.31 GebTTDF CH-BL

§ 12 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Berufungsgericht

Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz
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§ 12 Gebührentarif, GebT · Berufungsgericht

1. Die von der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, für Endentscheide festzulegende Gebühr beträgt CHF 1'000-30'000.-.

2. Die von der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, für Endentscheide festzulegende Gebühr beträgt CHF 2'000-30'000.-.

3. Die für das Nichteintreten auf ein Revisionsgesuch festzulegende Gebühr beträgt CHF 500-3'000.-.

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