170.31
GebTTDF
CH-BL
§ 12 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Berufungsgericht
Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz
§ 12 Gebührentarif, GebT · Berufungsgericht
1. Die von der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, für Endentscheide festzulegende Gebühr beträgt CHF 1'000-30'000.-.
2. Die von der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, für Endentscheide festzulegende Gebühr beträgt CHF 2'000-30'000.-.
3. Die für das Nichteintreten auf ein Revisionsgesuch festzulegende Gebühr beträgt CHF 500-3'000.-.