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§ 10 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Strafgericht und Jugendgericht

Erstinstanzliches Gericht und Zwangsmassnahmengericht
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§ 10 Gebührentarif, GebT · Strafgericht und Jugendgericht

1. Die vom Präsidium, der Dreierkammer und der Fünferkammer des Strafgerichts und des Jugendgerichts für Endentscheide festzulegende Gebühr beträgt CHF 100-30'000.-.

2. Bei selbständigen nachträglichen Entscheiden sowie selbständigen Massnahmeverfahren beträgt die Gebühr CHF 300-10'000.-.

3. Bei Durchführung des abgekürzten Verfahrens kann eine Reduktion bis zur Hälfte der Gebühr des Endentscheids erfolgen.

4. Bei Verfahrenseinstellung zufolge Abschlusses eines Vergleiches kann die Gebühr nach Ermessen reduziert, oder es kann von der Erhebung einer Gebühr gänzlich abgesehen werden.

5. Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der Hauptverhandlung fern und muss das Gericht deshalb eine neue Verhandlung ansetzen, so kann die Hälfte der Gebühr erhoben werden, welche bei Durchführung der Hauptverhandlung verlegt worden wäre.

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