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170.31 GebTTDF CH-BL

§ 1 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Gebührentarif, GebT · Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für

a. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter;

b. * die Zivilkreisgerichte;

c. das Strafgericht;

d. das Jugendgericht;

e. das Zwangsmassnahmengericht;

f. das Steuer- und Enteignungsgericht;

g. das Kantonsgericht.

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