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170.112 GOR CH-BL

§ 9 Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Anklageschriften

Rechte und Pflichten der Medienschaffenden
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§ 9 GOR · Anklageschriften

1. Akkreditierte Medienschaffende können im Hinblick auf die jeweilige Gerichtsverhandlung auf Voranmeldung die Anklageschrift am Sitz des entsprechenden Gerichts während der Öffnungszeiten einsehen oder eine Kopie der Anklageschrift beziehen. Über den Zeitpunkt der Einsichtnahme sowie über Ausnahmen entscheidet die zuständige Verfahrensleitung.

2. Im Falle der Abgabe der Anklageschrift sind die betreffenden Medienschaffenden für den sorgfältigen Umgang mit der Anklageschrift verantwortlich, dürfen diese nicht weitergeben und haben für die umgehende Vernichtung nach Gebrauch zu sorgen.

3. Die Gerichte stellen sicher, dass die Medienschaffenden vor Ort über ausreichend Zeit für die Einsichtnahme verfügen.

4. Die Anklageschrift wird den Medienschaffenden direkt vor Verhandlungsbeginn zur Verfügung gestellt. Diese darf weder fotografiert noch auf andere Weise vervielfältigt oder gespeichert werden. Sie ist beim Verlassen der Gerichtsverhandlung jeweils wieder abzugeben.

5. Soweit erforderlich, trifft die Verfahrensleitung vorgängig Massnahmen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten und berechtigten privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen. Hierfür kann eine Gebührenauflage erfolgen.

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