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170.112 GOR CH-BL

§ 8 Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Verhandlungsöffentlichkeit

Rechte und Pflichten der Medienschaffenden
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§ 8 GOR · Verhandlungsöffentlichkeit

1. Öffentliche Gerichtsverhandlungen werden den Medien rechtzeitig unter Hinweis auf den Prozessgegenstand angekündigt.

2. Bei Verhandlungen, in denen das Publikum ausgeschlossen ist, können sämtliche oder nur die akkreditierten Medienschaffenden, nötigenfalls unter prozessualen Auflagen, zugelassen werden.

3. Die Verfahrensleitung stellt zu Beginn der Verhandlung sicher, dass die Medienvertreter im Saal die Namen der mitwirkenden Gerichtspersonen kennen. Während der Verhandlung achtet sie darauf, dass die Äusserungen der beteiligten Personen akustisch hinreichend verständlich sind.

4. Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude und während Verhandlungen sind untersagt.

5. Die Verfahrensleitung entscheidet über die Zulassung von elektronischen Hilfsmitteln im Gerichtssaal. Sie kann auf Antrag akkreditierten Medienschaffenden die elektronische Live-Textberichterstattung erlauben.

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