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170.112 GOR CH-BL

§ 7 Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Urteilsöffentlichkeit

Rechte und Pflichten der Medienschaffenden
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§ 7 GOR · Urteilsöffentlichkeit

1. Akkreditierte Medienschaffende haben nach Voranmeldung Anspruch auf Einsichtnahme in verfahrensabschliessende Entscheide. Die Einsichtnahme erfolgt am Sitz des betreffenden Gerichts während der Öffnungszeiten. Soweit erforderlich, trifft die Verfahrensleitung vorgängig Massnahmen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten und berechtigten privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen. Hierfür kann eine Gebührenauflage erfolgen.

2. Unter diesen Voraussetzungen können noch nicht rechtskräftige verfahrensabschliessende Entscheide nach Eröffnung an die Parteien auf Voranmeldung bei der zuständigen Gerichtskanzlei eingesehen werden, solange das Verfahren noch an dem betreffenden Gericht hängig ist.

3. Akkreditierte Medienschaffende können Entscheidkopien für ihre Arbeit verlangen. Sie sind für den sorgfältigen Umgang mit den Kopien verantwortlich, dürfen diese nicht weitergeben und haben für die umgehende Vernichtung nach Gebrauch zu sorgen. Vorbehalten bleiben besondere Schutzvorkehren gemäss Abs. 1. Hierfür kann eine Gebührenauflage erfolgen.

4. Bei komplexen Entscheiddispositiven kann die zuständige Verfahrensleitung Medienschaffenden auf vorgängige Anfrage oder von Amtes wegen einen Auszug des Entscheiddispositivs abgeben. Vorbehalten bleiben besondere Schutzvorkehren gemäss Abs. 1.

5. Die Gerichte können für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.

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