Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.112 GOR CH-BL

§ 6 Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Zuständigkeiten

Rechte und Pflichten der Medienschaffenden
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§ 6 GOR · Zuständigkeiten

1. Das Präsidium des Kantonsgerichts vertritt die kantonalen Gerichte gegen aussen. Wenn zeitlich möglich, nimmt es vorgängig Rücksprache mit der Geschäftsleitung bzw. mit dem betroffenen Gericht oder Präsidium.

2. Ist die Rechtsprechung eines einzelnen Gerichts betroffen, tritt dieses in der Kommunikation gegen aussen eigenständig auf. Es gilt der Grundsatz, wonach die Kommunikationshoheit demjenigen Gericht zukommt, an welchem das Verfahren hängig ist.

3. Die medienverantwortliche Person der Gerichte (Medienstelle) ist Ansprechperson für Medienschaffende. Gehen Anfragen, welche nicht die Rechtsprechung betreffen, an anderer Stelle ein, sind sie an die Medienstelle weiterzuleiten.

4. Die Medienstelle erteilt Auskünfte allgemeiner Natur, leitet andere Anfragen an die fachlich zuständige Stelle weiter, koordiniert die Medienarbeit der Gerichte und informiert bei Bedarf über Veränderungen und relevante Sachverhalte. Sie berät und unterstützt die Gerichte in sämtlichen Medienfragen.

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