170.112
GOR
CH-BL
§ 4 Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Ziele
Rechte und Pflichten der Medienschaffenden
§ 4 GOR · Ziele
1. Eine angemessene Kommunikation der Gerichte mit den Medien soll sicherstellen, dass der Grundsatz der Justizöffentlichkeit umgesetzt wird. Dadurch sollen die korrekte Berichterstattung über die Judikative und ihre Rechtsprechung sowie der Schutz der an einem Gerichtsverfahren beteiligten Personen gefördert werden.