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170.112 GOR CH-BL

§ 3 Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Gebührende Kleidung

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§ 3 GOR · Gebührende Kleidung

1. Angehörige des Gerichts und Verfahrensbeteiligte tragen an den Gerichtsverhandlungen gebührende Kleidung.

2. Insbesondere tragen Angehörige des Gerichts an öffentlichen Gerichtsverhandlungen wie auch im weiteren Publikumskontakt keine gut sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole.

3. Die Vorschrift von Abs. 2 gilt auch für weitere vom Gericht beigezogene Personen (z. B. Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder Expertinnen und Experten), sofern diese auf der Richterbank sitzen.

4. Die Verhandlungsleitung sorgt für die Einhaltung dieser Vorschrift.

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