170.112
GOR
CH-BL
§ 2 Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Bildung der Spruchkörper
Fallzuteilung
§ 2 GOR · Bildung der Spruchkörper
1. Das gemäss § 1 Abs. 1 mit dem Fall befasste Präsidium ist für die Bildung des Spruchkörpers verantwortlich.
2. Es berücksichtigt neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen in erster Linie die Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter und sodann die Ausgewogenheit deren Einsatzes innerhalb des Gerichts oder der Abteilung.
3. Es kann im Einzelfall aus sachlichen Gründen weitere Kriterien berücksichtigen, namentlich spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich oder die Geschlechterzusammensetzung des Spruchkörpers, soweit dies nicht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist.