170.112
GOR
CH-BL
§ 15 Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Verantwortlichkeit und Sanktionen
Rechte und Pflichten der Medienschaffenden
§ 15 GOR · Verantwortlichkeit und Sanktionen
1. Akkreditierte Medienschaffende, die gegen die Bestimmungen dieses Titels oder gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten verstossen oder eine gerichtlich angeordnete Berichtigung ihrer Berichterstattung nicht veröffentlichen, können durch die Geschäftsleitung der Gerichte verwarnt werden. In schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholten Verstössen kann die Akkreditierung für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft entzogen werden.