Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.112 GOR CH-BL

§ 15 Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Verantwortlichkeit und Sanktionen

Rechte und Pflichten der Medienschaffenden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 GOR · Verantwortlichkeit und Sanktionen

1. Akkreditierte Medienschaffende, die gegen die Bestimmungen dieses Titels oder gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten verstossen oder eine gerichtlich angeordnete Berichtigung ihrer Berichterstattung nicht veröffentlichen, können durch die Geschäftsleitung der Gerichte verwarnt werden. In schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholten Verstössen kann die Akkreditierung für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft entzogen werden.

← § 14 GOR Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Fallzuteilung auf die Präsidien

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →