Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.112 GOR CH-BL

§ 14 Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Gerichtsberichterstattung

Rechte und Pflichten der Medienschaffenden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 GOR · Gerichtsberichterstattung

1. Medienschaffende sorgen für eine zurückhaltende, sachliche und ausgewogene Berichterstattung und nehmen auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren beteiligten Personen sowie auf deren Persönlichkeitsrechte Rücksicht. Sie beachten die Unschuldsvermutung im Strafverfahren.

← § 13 GOR Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Fallzuteilung auf die Präsidien § 15 GOR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →