170.112
GOR
CH-BL
§ 14 Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Gerichtsberichterstattung
Rechte und Pflichten der Medienschaffenden
§ 14 GOR · Gerichtsberichterstattung
1. Medienschaffende sorgen für eine zurückhaltende, sachliche und ausgewogene Berichterstattung und nehmen auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren beteiligten Personen sowie auf deren Persönlichkeitsrechte Rücksicht. Sie beachten die Unschuldsvermutung im Strafverfahren.