170.112
GOR
CH-BL
§ 13 Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Zulassung im Einzelfall
Rechte und Pflichten der Medienschaffenden
§ 13 GOR · Zulassung im Einzelfall
1. Die Verfahrensleitung ist befugt, Medienschaffende auf Gesuch für ein einzelnes Verfahren an einem Gericht zuzulassen.
2. Im Einzelfall zugelassene Medienschaffende haben im betreffenden Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die akkreditierten Medienschaffenden.
3. Die Verfahrensleitung informiert die Medienstelle über erfolgte Einzelzulassungen.