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170.112 GOR CH-BL

§ 12 Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Gesuch um Akkreditierung

Rechte und Pflichten der Medienschaffenden
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§ 12 GOR · Gesuch um Akkreditierung

1. Das Gesuch um Akkreditierung ist an die Medienstelle zuhanden der Geschäftsleitung der Gerichte zu richten.

2. Akkreditieren lassen kann sich, wer

a. als Journalist oder Journalistin tätig ist;

b. in der Gerichtsberichterstattung tätig ist;

c. über einen guten Leumund verfügt; über einen guten Leumund verfügt namentlich, wer keine relevanten Einträge im Strafregister hat;

d. schriftlich bestätigt, sich bei der Berichterstattung an die vom Schweizer Presserat herausgegebene «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» zu halten.

3. Dem Gesuch um Akkreditierung sind eine vom betreffenden Medienunternehmen (Arbeitgeberin/Auftraggeberin) rechtsgültig unterzeichnete Bestätigung sowie die erforderlichen Nachweise gemäss Abs. 2 beizulegen.

4. Jede Änderung ist der Medienstelle zuhanden der Geschäftsleitung der Gerichte schriftlich mitzuteilen.

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