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170.112 GOR CH-BL

§ 11 Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Akkreditierungssystem

Rechte und Pflichten der Medienschaffenden
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§ 11 GOR · Akkreditierungssystem

1. Die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft verfügen über ein Akkreditierungssystem für Medienschaffende.

2. Die Akkreditierung gilt für sämtliche kantonalen Gerichte.

3. Die Akkreditierung ist für jeweils eine Amtsperiode der Gerichte bzw. den Rest einer Amtsperiode gültig. Sie wird aufgehoben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

4. Über die Akkreditierung entscheidet die Geschäftsleitung der Gerichte auf Antrag der Medienstelle.

5. Die Medienstelle stellt sicher, dass alle Gerichte jederzeit über eine aktuelle Liste der akkreditierten Medienschaffenden verfügen.

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