170.112
GOR
CH-BL
§ 10 Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Fälle von öffentlichem Interesse
Rechte und Pflichten der Medienschaffenden
§ 10 GOR · Fälle von öffentlichem Interesse
1. In Fällen von öffentlichem Interesse nimmt das Gericht Rücksicht auf die Bedürfnisse der Medienschaffenden. Es stellt im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten sicher, dass sie der Gerichtsverhandlung beiwohnen können; akkreditierte Medienschaffende geniessen Priorität. Das Gericht kann bei Bedarf Medienmitteilungen verfassen oder über verfahrensleitende Entscheide informieren.
2. Das Gericht kann die Medienschaffenden von sich aus auf Verfahren hinweisen, die aus sachlichen Gründen von öffentlichem Interesse sind.