Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.112 GOR CH-BL

§ 1 Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Fallzuteilung auf die Präsidien

Fallzuteilung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 GOR · Fallzuteilung auf die Präsidien

1. Das geschäftsführende oder das Jahrespräsidium ist für die Fallzuteilung auf die Präsidien verantwortlich.

2. Es berücksichtigt neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen die Ausgewogenheit der Fallbelastung.

3. Abweichungen von der Zuteilung nach dem Ausgewogenheitsprinzip sind aus sachlichen Gründen im Einzelfall unter Zustimmung des den Fall übernehmenden Präsidiums möglich.

3ter. Die Zustimmung des den Fall übernehmenden Präsidiums ist nicht erforderlich, wenn bei Parallelfällen die Anwendung des Ausgewogenheitsprinzips die Einheitlichkeit der Rechtsprechung beeinträchtigen könnte.

4. Die Fallzuteilung an die Vizepräsidien oder an Mitglieder des Gerichts gemäss § 4 Abs. 1bis GOG erfolgt durch das gemäss Abs. 1 mit dem Fall befasste Präsidium.

5. Bei einer Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz ist der Fall demselben Präsidium zuzuteilen, welches für den angefochtenen Entscheid zuständig war.

Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (GOR) - Fallzuteilung auf die Präsidien § 2 GOR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →