170.111
KEPCPPI
CH-BL
§ 8 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Bewilligung und Freigabe einer Stelle
Personalwesen
§ 8 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Bewilligung und Freigabe einer Stelle
1. Die Bewilligung und Freigabe einer Stelle erfolgt durch die Geschäftsleitung auf Antrag des Gerichts.