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§ 8 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Bewilligung und Freigabe einer Stelle

Personalwesen
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§ 8 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Bewilligung und Freigabe einer Stelle

1. Die Bewilligung und Freigabe einer Stelle erfolgt durch die Geschäftsleitung auf Antrag des Gerichts.

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