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§ 74 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Büromaterial

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§ 74 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Büromaterial

1. Das Gericht entscheidet über die Beschaffung des Büromaterials innerhalb des bewilligten Kredits.

2. Es bezieht das Büromaterial wenn möglich bei der Schul- und Büromaterialverwaltung.

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