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§ 73 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Raum- und Mobiliarbedarf

Infrastruktur
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§ 73 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Raum- und Mobiliarbedarf

1. Die Geschäftsleitung ist für die mittel- und langfristige Planung der Infrastruktur der Gerichte zuständig. Die Gerichtsverwaltung erstellt jährlich einen diesbezüglichen Bericht.

2. Das Gericht meldet seinen Raum- und Mobiliarbedarf mittels Formular des Hochbauamts der Gerichtsverwaltung.

3. Die Gerichtsverwaltung leitet den Antrag an das Hochbauamt weiter.

4. Überlasst die Gerichtsverwaltung ein Raum- oder Mobiliargeschäft dem Gericht zur direkten Abwicklung, so ist sie über den Abschluss des Geschäfts zu informieren.

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