170.111
KEPCPPI
CH-BL
§ 73 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Raum- und Mobiliarbedarf
Infrastruktur
§ 73 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Raum- und Mobiliarbedarf
1. Die Geschäftsleitung ist für die mittel- und langfristige Planung der Infrastruktur der Gerichte zuständig. Die Gerichtsverwaltung erstellt jährlich einen diesbezüglichen Bericht.
2. Das Gericht meldet seinen Raum- und Mobiliarbedarf mittels Formular des Hochbauamts der Gerichtsverwaltung.
3. Die Gerichtsverwaltung leitet den Antrag an das Hochbauamt weiter.
4. Überlasst die Gerichtsverwaltung ein Raum- oder Mobiliargeschäft dem Gericht zur direkten Abwicklung, so ist sie über den Abschluss des Geschäfts zu informieren.