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§ 7 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Anstellungsbehörde

Personalwesen
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§ 7 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Anstellungsbehörde

1. Die Geschäftsleitung ist Anstellungsbehörde der Mitarbeitenden aller Gerichte.

2. Für die Gerichtspräsidien sowie die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder übernimmt die Geschäftsleitung die administrativen Funktionen, welche das Personalrecht den Anstellungsbehörden überträgt (vgl. § 2 Abs. 5 der Verordnung zum Personalgesetz).

3. Einzelne Kompetenzen der Anstellungsbehörde werden mit diesem Reglement an die Gerichte delegiert.

4. Vorbehalten bleibt eine weitergehende Delegation von Kompetenzen durch Beschluss der Geschäftsleitung.

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