Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.111 KEPCPPI CH-BL

§ 66 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Grundsatz und Begriffe

EDV / Informatik
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 66 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Grundsatz und Begriffe

1. Die Informatik der Gerichte basiert grundsätzlich auf der IT-Organisation und -infrastruktur der kantonalen Verwaltung.

2. Für die Koordination der Kundenanforderungen und deren Vertretung gegenüber den Zentralen Informatikdiensten (ZID) ist die Gerichtsverwaltung unter Einbezug der Gerichte verantwortlich (Rolle des Kundenvertreters). Sie ist zuständig für das IT-Budget nach Absprache mit dem jeweils betroffenen Gericht.

3. Der IT-Strategieausschuss der Gerichte unterstützt die Geschäftsleitung und die Gerichtsverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

← § 65 Reglement über die Gerichtsverwaltung Grundsatz § 67 Reglement über die Gerichtsverwaltung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →