170.111
KEPCPPI
CH-BL
§ 66 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Grundsatz und Begriffe
EDV / Informatik
§ 66 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Grundsatz und Begriffe
1. Die Informatik der Gerichte basiert grundsätzlich auf der IT-Organisation und -infrastruktur der kantonalen Verwaltung.
2. Für die Koordination der Kundenanforderungen und deren Vertretung gegenüber den Zentralen Informatikdiensten (ZID) ist die Gerichtsverwaltung unter Einbezug der Gerichte verantwortlich (Rolle des Kundenvertreters). Sie ist zuständig für das IT-Budget nach Absprache mit dem jeweils betroffenen Gericht.
3. Der IT-Strategieausschuss der Gerichte unterstützt die Geschäftsleitung und die Gerichtsverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.