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§ 63 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Kosteneinzug / Rechnungsführung

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§ 63 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Kosteneinzug / Rechnungsführung

1. Die Gerichtsverwaltung führt den Kosteneinzug für das Straf-, Zwangsmassnahmen- und Jugendgericht sowie für die Abteilungen Straf- und Zivilrecht des Kantonsgerichts nach Absprache durch.

2. Die Gerichtsverwaltung kann für weitere Gerichte den Kosteneinzug nach Absprache durchführen.

3. Sie kann nach Absprache mit den Gerichten die Kreditorenrechnungen verbuchen und auszahlen.

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