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§ 62 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Dolmetscherentschädigung

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§ 62 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Dolmetscherentschädigung

1. Es gelten die Verordnung über das Übersetzungswesen und die Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende sowie das von der Fachgruppe erlassene Reglement zum Übersetzungswesen.

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