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§ 61 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Lohn

Zahlungsverkehr
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§ 61 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Lohn

1. Die Auszahlung des Lohns für die Mitarbeitenden sowie der Vergütungen für die Richterinnen und Richter wird durch die Gerichtsverwaltung ausgelöst.

2. Die Gerichtsverwaltung erlässt nach Absprache mit den Gerichten und dem Personalamt Weisungen betreffend Abwicklung der Auszahlungen an die Richterinnen und Richter.

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