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§ 60 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Kontenführung

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§ 60 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Kontenführung

1. Es gelten die Fachweisungen der Finanzverwaltung.

2. Die Gerichtsverwaltung bestimmt die Kontenführung nach Anhörung der Gerichte.

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