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§ 58 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Verhältnis zur Finanz- und Kirchendirektion

Berechtigungen / Finanzielle Kompetenzen
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§ 58 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Verhältnis zur Finanz- und Kirchendirektion

1. Die Geschäftsleitung bzw. die Gerichtsverwaltung vertritt die Gerichte gegenüber der Finanz- und Kirchendirektion.

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