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§ 57 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Bargeld / Kassen

Berechtigungen / Finanzielle Kompetenzen
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§ 57 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Bargeld / Kassen

1. Geldbeträge über CHF 20'000.- auf betrieblichen Konti sind vorbehältlich anderer Regelungen mit der Finanzverwaltung dieser abzuliefern.

2. Auszahlungen können durch die Gerichtsverwaltung vorgenommen werden.

3. Beschlagnahmtes Bargeld, das aus Beweiszwecken nicht auf ein Konto eingezahlt werden kann, wird in einem Safe aufbewahrt.

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