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§ 55 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Unterschriftenregelung

Berechtigungen / Finanzielle Kompetenzen
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§ 55 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Unterschriftenregelung

1. Jede Zahlungsanweisung ist von 2 Mitarbeitenden zu unterschreiben.

2. Bei Ausgaben ab CHF 2'000.- muss das Präsidium oder dessen Stellvertretung unterschreiben.

3. Das Gericht kann strengere Regelungen festlegen.

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