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§ 54 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Runder Tisch der Rechnungsführerinnen und -führer

Richtlinien betreffend Kontrollen / Controlling und betreffend Abschreibungen
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§ 54 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Runder Tisch der Rechnungsführerinnen und -führer

1. Die Gerichtsverwaltung kann bei Bedarf die Rechnungsführerinnen und -führer auf dem Dienstweg an einen runden Tisch zum Erfahrungsaustausch einladen.

2. Dieses Gremium hat keine Entscheidkompetenz.

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