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§ 53 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Jahresabschluss und Abschreibungen

Richtlinien betreffend Kontrollen / Controlling und betreffend Abschreibungen
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§ 53 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Jahresabschluss und Abschreibungen

1. Die Gerichtsverwaltung erlässt Weisungen betreffend Jahresabschluss.

2. Für Abschreibungen von Gebühren usw. gelten die Richtlinien der Finanzkontrolle.

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