170.111
KEPCPPI
CH-BL
§ 53 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Jahresabschluss und Abschreibungen
Richtlinien betreffend Kontrollen / Controlling und betreffend Abschreibungen
§ 53 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Jahresabschluss und Abschreibungen
1. Die Gerichtsverwaltung erlässt Weisungen betreffend Jahresabschluss.
2. Für Abschreibungen von Gebühren usw. gelten die Richtlinien der Finanzkontrolle.