Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.111 KEPCPPI CH-BL

§ 52 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Fachliche Überprüfung und Beratung

Richtlinien betreffend Kontrollen / Controlling und betreffend Abschreibungen
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§ 52 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Fachliche Überprüfung und Beratung

1. Die Gerichtsverwaltung kann nach Anmeldung jederzeit fachliche Überprüfungen der Buchhaltungen durchführen und die Rechnungsführerinnen und -führer beraten.

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