170.111
KEPCPPI
CH-BL
§ 52 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Fachliche Überprüfung und Beratung
Richtlinien betreffend Kontrollen / Controlling und betreffend Abschreibungen
§ 52 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Fachliche Überprüfung und Beratung
1. Die Gerichtsverwaltung kann nach Anmeldung jederzeit fachliche Überprüfungen der Buchhaltungen durchführen und die Rechnungsführerinnen und -führer beraten.