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§ 5 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Wahl der Vertretung der nebenamtlichen Mitglieder der Gerichte

Gerichtskonferenz
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§ 5 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Wahl der Vertretung der nebenamtlichen Mitglieder der Gerichte

1. Die Vertretung der nebenamtlichen Mitglieder der Gerichte wird auf dem Zirkulationsweg jeweils mit dem relativen Mehr gewählt. Für die Durchführung der Wahlen, die Feststellung des Ergebnisses und den Erlass der entsprechenden Verfügungen ist die Gerichtsverwaltung zuständig. Rechtsmittelinstanz ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts.

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