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§ 48 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Kreditzuteilung

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§ 48 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Kreditzuteilung

1. Die Kredite für Spesen, Büromaterial / Literatur, Weiterbildung und Spontanprämien werden gemäss einem von der Geschäftsleitung festgelegten Schlüssel transparent den Gerichten und Abteilungen zugeteilt.

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